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Das Europäische Parlament setzt sich aus internationalen Fraktionen und fraktionslose Abgeordnete zusammen. Die Sitzordnung im Plenarbereich richtet sich nach der Fraktionszugehörigkeit. In den Fraktionen sind weit über 100 nationale Parteien vertreten. Die unterschiedlichen politischen Strömungen findet man in den folgenden Fraktionenbezeichnungen wieder.
Fraktionsbildung
Das Parlament braucht grundsätzlich die politische Zugehörigkeit von Mitgliedern einer Fraktion nicht zu bewerten. Bilden Mitglieder nach diesem Artikel gemeinsam eine Fraktion, akzeptieren die Mitglieder definitionsgemäß, dass sie eine politische Zusammengehörigkeit aufweisen. Nur wenn dies von den betreffenden Mitgliedern in Abrede gestellt wird, ist es erforderlich, dass das Parlament bewertet, ob die Fraktion gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung gebildet wurde.
1. Die Mitglieder können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden.
2. Einer Fraktion müssen 19 Mitglieder angehören, die in mindestens einem Fünftel der Mitgliedstaaten gewählt wurden.
3. Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
4. Bei der Bildung einer Fraktion muss der Name und die Zahl der Mitglieder dem Präsidenten erklärt werden.
5. Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Offizielle Übersicht der Fraktionen
Stand 2004
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