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Reiseveranstalter

Reiseveranstalter sind bestimmte Unternehmen der Tourismusbranche.

Ein Reiseveranstalter ist juristisch gesehen eine natürliche oder juristische Person, die zwei oder mehrere touristische Hauptreiseleistungen zu einem Pauschalreis anbietet und die Leistungen im eigenen Namen zu erbringen verspricht.


Unter touristische Hauptreiseleistungen können sein

Transport (Flug, Bahn, Schiff, Bus)
Unterbringung (Hotel, Ferienwohnung)
und beispielsweise die zur Verfügung Stellung einer Studienreiseleitung
Ein Reiseveranstalter darf nach dem BGB keine Reisezahlungen annehmen, ohne diese gegen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit versichert zu haben. Diese Versicherung muss durch den so genannten Sicherungsschein, der dem Kunden nach der Buchung und vor der Bezahlung ausgehändigt wird, nachgewiesen werden.


Das deutsche Gesetz definiert aber nicht genauer den Begriff "Reiseveranstalter". Es formuliert lediglich eine Unterscheidung zum Reisevermittler (§§ 651 a II BGB) in der Form, dass ein Reiseveranstalter die Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen hat.


Auf die Art des Produkts kommt es dabei nicht an. Es kann sich um einzelne touristische Leistungen wie Unterkünfte (Hotelzimmer, Ferienwohnungen, Campingaufenthalte) handeln, um Flug- und Bahntickets, Mietwagen, aber auch um Nebenleistungen wie Gepäck-, Rücktritts- oder Reisekrankenversicherungen sowie um Kombinationen davon, die man Pauschalreisen nennt. Somit ist es ohne Bedeutung, ob ein Reiseveranstalter alle Leistungen selbst erbringt oder für diese oder Teile davon unabhängige Dritte beauftragt, so genannte Leistungsträger (auch Erfüllungsgehilfen genannt).


Bietet ein Reiseveranstalter eine so genannte Pauschalreisen an, also eine Gesamtheit von zwei oder mehreren Reiseleistungen, gelten besondere Rechtsvorschriften (vor allem Reisevertragsrecht nach §§ 651a ff. BGB, sowie die Informationspflichten der EU).



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